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   OLG Hamburg, 18.06.1993 - 6 W 21/93, 6 W 57/92   

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https://dejure.org/1993,16184
OLG Hamburg, 18.06.1993 - 6 W 21/93, 6 W 57/92 (https://dejure.org/1993,16184)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 18.06.1993 - 6 W 21/93, 6 W 57/92 (https://dejure.org/1993,16184)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 18. Juni 1993 - 6 W 21/93, 6 W 57/92 (https://dejure.org/1993,16184)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Konkretisierung von Parteibezeichnung und Zinshöhe bei der Vollstreckbarerklärung eines französischen Urteils

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BB 1994, 424
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • OLG Zweibrücken, 22.10.2001 - 3 W 72/01

    Zuständigkeit; Vollstreckung; Handelssache; Zivilsache; Spanien; Portugal;

    Steht aber der späteste Zeitpunkt fest, von dem ab die genannten Zinsen zu zahlen sind, ist dieser zu Grunde zu legen (vgl. OLG Hamburg RIW 1994, 424, 427; Schlosser aaO).
  • BGH, 17.10.2019 - I ZB 30/19

    Anspruch auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs; Abwägung

    Das Oberlandesgericht konnte den Schiedsspruch deshalb im Rahmen der Vollstreckbarerklärung klarstellend und ohne Rückgriff auf das ausländische Recht fassen (vgl. zu einer solchen Klarstellung bei ausländischen Schiedssprüche OLG München, SchiedsVZ 2006, 111, 112; SchiedsVZ 2013, 62, 63 f.; OLG Karlsruhe, SchiedsVZ 2015, 145, 148; Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl., § 1061 Rn. 12; zur Auslegung der Parteibezeichnung bei der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009 - IX ZB 136/06, NJW-RR 2009, 854 Rn. 9; OLG Hamburg, RIW 1994, 424, 425 f.).
  • OLG Karlsruhe, 23.07.2013 - 8 Sch 2/12
    Damit handelte es sich um die Korrektur offenkundiger und formaler Irrtümer (vgl. OLG Karlsruhe SchiedsVZ 2006, 281, 283; OLG Hamburg RIW 1994, 424, 425 f.).
  • OLG Hamburg, 13.01.2010 - 6 W 106/08

    Vollstreckung ausländischer Urteile: Örtliche Zuständigkeit für die

    Durch eine Konkretisierung der Parteibezeichnung im Beschluss der Vollstreckbarerklärung wird das ausländische Urteil nicht inhaltlich geändert; vielmehr wird sichergestellt, dass derjenige, gegen den die Zwangsvollstreckung zugelassen ist, die nach dem Urteil in Betracht kommende Person ist (vgl. OLG Hamburg, RIW 1994, 424, 425 f.).
  • OLG Frankfurt, 16.12.2004 - 20 W 507/04

    Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen: Voraussetzungen der

    Soweit das Landgericht anhand der vorgelegten Unterlagen die Bezeichnung des Antragsgegners konkretisiert hat, war dies zulässig (vgl. OLG Hamburg RIW 1994, 424; Geimer/Schütze, a.a.O., Art. 38 EuGVVO Rz. 28).
  • OLG Frankfurt, 26.03.2010 - 26 SchH 7/09

    Keine Verzinsung der Hauptforderung aus ausländischem Titel im Rahmen der

    Es ist zwar in der Rechtsprechung durchaus anerkannt, dass im Rahmen der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schuldtitels dieser um den Zinsausspruch ergänzt werden kann, wenn etwa in dem Schuldtitel Zinsen dem Grunde nach zuerkannt wurden, jedoch kein Ausspruch zur Zinshöhe erfolgt ist (vgl. BGH, NJW 1990, 3084; OLG Zweibrücken, OLGR 2005, 223; OLG Düsseldorf, RIW 1997, 330; OLG Hamburg, RIW 1994, 424: OLG Hamm, RIW 1994, 243).
  • OLG Frankfurt, 28.10.1998 - 20 W 196/97

    Vollstreckbarerklärung zwischenstaatlicher Anerkennungs- und

    Insoweit kann die erforderliche Konkretisierung auch noch in diesem Verfahren vorgenommen werden (OLG Hamburg, RIW 1994, 424 ff, 425).
  • OLG Frankfurt, 09.04.1998 - 20 W 7/98

    Vollstreckung eines französischen Urteils in Deutschland

    Allgemein geht die neuere Rechtsprechung davon aus, daß es der Erteilung einer Vollstreckungsklausel nicht entgegensteht, wenn weder in der Entscheidungsformel noch in den Gründen die Höhe des gesetzlichen Zinssatzes genannt ist (OLG Düsseldorf, RIW 1997, 330; OLG Hamburg, RIW 1994, 424 ff m. Anm. von Sieg, RIW 1994, 973 ff; OLG Hamm, RIW 1994, 243 ff, 245; BGH NJW 1990, 3084; Münch, Ausländische Tenorierungsgewohnheiten kontra inländische Bestimmtheitsanforderungen, RIW 1989, 18 ff; Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, Zivilprozeßordnung, 56. Aufl. 1998, Art. 31 EuGVÜ Rn. 1 und 2).
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